Die unterjährige Verbrauchs­information (UVI) im Überblick

Die Novelle der Heizkostenverordnung trat am 1.12.2021 in Kraft und sieht neben technischen Um- bzw. Nachrüstpflichten auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. So müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern ab 2022 monatlich Verbrauchsinformationen (UVI) mitteilen. Das bedeutet, dass Eigentümer (bzw. Messdienstleister) erstmals die Information im Laufe des Februars 2022 (spätestens bis 28.02.2022) für den Verbrauch vom Januar 2022 zur Verfügung stellen müssen.
Das Mitteilen von Verbrauchsinformationen bedeutet, dass die Informationen dem Nutzer unmittelbar verfügbar gemacht werden, ohne dass er sie suchen oder aktiv anfordern muss. Andernfalls handelt es sich nicht um ein „Mitteilen“, sondern lediglich um ein „Zur-Verfügung-Stellen“. Dies kann in Papierform (per Post oder Briefkasteneinwurf) oder elektronisch, etwa per E-Mail, geschehen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Nutzer über ein Webportal oder eine App zu informieren. Allerdings müssen die Nutzer dann per Push-Benachrichtigung darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen zur Verfügung stehen.

Folgende Inhalte müssen die monatlichen Verbrauchsinformationen mindestens enthalten:

  • Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
  • einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie
  • mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und
  • einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

Ab 01.01.2022: Es ist nur noch der Einbau fernauslesbarer und interoperabler Messgeräte gestattet.
Ab 01.01.2023: Einbau nur noch von interoperablen Messgeräten, die fernauslesbar und an Smart-Meter-Gateway anbindbar sind.
Bis 01.01.2027: Bestandsliegenschaften müssen mit fernauslesbaren und interoperablen Messgeräten ausgerüstet sein.
Bis 31.12.2031: Bestandsliegenschaften müssen mit fernauslesbaren, an Smart-Meter-Gateway anbindbaren und interoperablen Messgeräten ausgerüstet sein.

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