Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass gemäß §§ 19, 25 Eichgesetz die Verwendung von Zählern, deren Beglaubigung abgelaufen ist, untersagt ist. Gebäude- und Wohnungseigentümer können bei Zuwiderhandlung von den Behörden mit einer Geldbuße von bis zum 10.000,- Euro belangt werden.
Abrechnungen, die auf Basis von ungeeichten Zählern erstellt werden, sind nicht rechtssicher und können im Streitfall gegenüber Mietern nicht durchgesetzt werden.